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Diese Arbeit untersucht die Erfolgsortbestimmung bei reinen Vermögensschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der Erfolgsort entscheidet darüber, wo der durch eine unerlaubte Handlung mit Auslandsberührung Geschädigte Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen kann und nach welchem materiellen Deliktsrecht diese Ansprüche beurteilt werden. Hauptfragestellung ist, ob in den untersuchten Fallgruppen der Erfolgsort als der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung eingetreten ist, definiert werden kann. Bei der Erfolgsortbestimmung besteht zudem die Notwendigkeit, die Anzahl möglicher Erfolgsorte nicht ausufern zu lassen. Neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) werden in dieser Untersuchung auch die Brüssel-I- und die Rom-II-Verordnung betrachtet.