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Nach § 52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz muß ein Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Geschäftsleitung eine Person benennen, welche die Betreiberpflichten nach diesem Gesetz wahrnimmt. Außerdem ist danach mitzuteilen, auf welche Weise eine umweltschutzsichernde Betriebsorganisation gewährleistet ist. Die Autorin geht der Frage nach, welche Auswirkungen § 52 a BImSchG auf das Verhalten der Normadressaten hat unter Einbeziehung öffentlich-rechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Aspekte. Schwerpunktmäßig werden Deregulierungsmöglichkeiten aufgrund des Öko-Audits behandelt. Die Untersuchung schließt mit Erwägungen de lege ferenda ab.