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Nach der Rechtsprechung des BGH sind Tatbeteiligte keine tauglichen Gefährdungsopfer im Rahmen der §§ 315 b, 315 c StGB. Unter kritischer Würdigung der Rechtsprechung des BGH präsentiert der Autor einen eigenen Lösungsansatz für dieses «klassische» Problem der Strafrechtslehre: Die Bestimmung der Schutzwürdigkeit nach dem Kriterium der Inanspruchnahme des Straßenverkehrs als Rechtsfriedensbereich. Die Entwicklung dieses Ansatzes basiert unter anderem auf einem aus der rechtshistorischen Entwicklung der gemeingefährlichen Delikte und der Straßenverkehrsdelikte gewonnenen Verständnis sowie der Heranziehung des maßgeblichen Schutzguts der §§ 315 b, 315 c StGB. Zudem untersucht die Arbeit, ob die Tauglichkeit von Tatbeteiligten als Gefährdungsopfer nach den klassischen Auslegungsregeln bestimmbar ist.