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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen betrifft die betriebliche Datenverarbeitungstechnik, wenn Informationen gespeichert und ausgewertet werden, die in ihrem Verwendungszusammenhang etwas über Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer aussagen. Diese These wird u.a. gestützt durch eine Wortinterpretation von «überwachen», die auch mit dem Schutzzweck der Norm übereinstimmt. Dispositive Personalplanung mittels EDV, Leistungs- und Fehlzeitenanalyse, selbst administrative Abrechnung und Personaldatenverwaltung darf nach derzeitiger Rechtslage nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.