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Die Kreditkarte als Zahlungsmittel im E-Commerce erfreut sich wachsender Beliebtheit. Gleichzeitig erreichen die Kreditkartenmissbrauchsfälle Jahr für Jahr neue Rekordmarken. Dieses Missbrauchsrisiko muss zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien verteilt werden. Während die Inanspruchnahme des berechtigten Karteninhabers gem. § 676 h BGB grundsätzlich ausscheidet, kommen sowohl das Vertragsunternehmen, dem die Kreditkartendaten zur Zahlung übermittelt werden, in Betracht als auch das Acquiring-Unternehmen, das die Vertragsunternehmen für Teilnahme am Kreditkartenverfahren akquiriert. Die Frage, wer von beiden für das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Kreditkarten einzustehen hat, ist in letzter Zeit wieder in das juristische Blickfeld geraten. Die Autorin setzt sich mit den vielfältigen Argumenten auseinander und bietet eine Lösung unter dem Gesichtspunkt des Versendungskaufs.
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