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Verstöße gegen§161 AktG können zur Anfechtbarkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse führen. Nur Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Verhaltenspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat stehen, können wegen Verstößen gegen§161 AktG anfechtbar sein. Der Inhalt von betroffenen Kodexempfehlungen hat keine unmittelbaren Auswirkungen darauf, welche Beschlussgegenstände betroffen sein können.§§Um den Deutschen Corporate Governance Kodex, die Entsprechenserklärung und die Erklärungspflicht nach§161 AktG gruppieren sich eine Vielzahl an Rechtsfragen. Die Arbeit untersucht die Verpflichtung zur Abgabe der Entsprechenserklärung zum DCGK und ordnet unterschiedliche Verstöße als Verfahrens- oder Inhaltsfehler in das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht ein.