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Sowohl 299 StGB als auch 299a und 299b StGB sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, da Regelungen der tätigen Reue - so die allgemeine Meinung - keiner Systematik folgen. Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt. Die im Zuge der Untersuchung erkannten Anknüpfungspunkte und Kriterien werden sodann auf die Korruptionsdelikte übertragen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue vorgeschlagen.