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Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften sind nicht nur Rechtsgebilde, sondern Verbände mit einer realen Existenz, die sich in der tatsächlichen Verfolgung des Verbandszwecks verkörpert. Die tatsächliche Verfolgung des Verbandszwecks bildet neben der gesellschaftsvertraglichen Seite das zweite begriffliche Element eines Verbandes als «Doppeltatbestand». Ein Verband entsteht erst, wenn er neben dem Vertrag reale Existenz durch die Aufnahme der Zweckverfolgung gewonnen hat; er endet, wenn er seine reale Existenz durch die Aufgabe der Zweckverfolgung verliert, und zwar selbst dann, wenn eine rechtswirksame Auflösung nicht stattgefunden hat. Grundsätzlicher noch sind Legitimität und Identität eines Verbandes mit der tatsächlichen Verfolgung des Verbandszwecks verknüpft.