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Der Umweltschutzgedanke kann den Inhalt privatrechtlicher Verträge positiv beeinflussen. Zur Durchsetzung entsprechender schuldrechtlicher Verträge sind aber zusätzliche Schutzvereinbarungen empfehlenswert. Im Rahmen dinglicher Verträge bestehen solche Durchsetzungsschwierigkeiten nicht. Sie sind zur vertraglichen Fixierung von Umweltinteressen besonders empfehlenswert. Gesichtspunkte des Umweltschutzes können auch als Schranke umweltschädlicher Verträge in Betracht kommen, etwa in Gestalt gesetzlicher Verbote oder Generalklauseln. Dadurch werden öffentlich-rechtliche Umweltschutzvorschriften und gesellschaftliche Wertungen in den Bereich des Vertragsrechts übernommen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind hierbei jedoch die gesetzgeberischen Wertungen und das Schutzbedürfnis der Parteien.