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Die Arbeit untersucht die Frage, ob Anstaltsärzte den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben, mitteilen müssen. Dabei werden zunächst die landesgesetzlichen Bestimmungen betrachtet. Darüber hinaus wird 114e StPO begutachtet und durch eine Normauslegung dessen Regelungsadressat ermittelt. Im Ergebnis sind Anstaltsärzte nach 114e StPO weder verpflichtet noch befugt Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.